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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und führt den Namen T-Alk e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Alkoholkranken und ihren Angehörigen sowie die Aufklärung über die Gefahren des Alkoholkonsums.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Präsenz im Internet (t-alk.net) Auf diesen Internetseiten werden Informationen zum Thema Alkohol geboten.
  • Der integrierte Live-Chat ermöglicht Betroffenen, Angehörigen und Interessierten eine anonyme und unverbindliche Kontaktaufnahme sowie einen Erfahrungsaustausch.
  • Direkte Kontaktaufnahme zum Verein ist für die genannten Personen jederzeit unverbindlich per Email oder Telefon möglich.
  • Treffen mit Betroffenen, Angehörigen und Interessierten.
  • Es werden weitere Hilfestellungen ermöglicht in Form von Besichtigungen von Therapieeinrichtungen, gemeinsamen Besuchen von Selbsthilfegruppen, Gesprächen mit Suchtberatungsstellen oder Therapeuten etc.
  • Planung und Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen.
  • Bildung realer Selbsthilfegruppen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Sinne von § 11 Abs. 1. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann zu jeder Zeit mit sofortiger Wirkung erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber in schriftlicher Form zu erklären.
  • Der Vorstand im Sinne von § 11 Abs. 1 kann ein Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit ausschließen, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 8 bis 10), der Vorstand (§§ 11 und 12) und die Rechnungsprüfung (§13).

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in durch Email oder einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
  • Die Mitglieder können bis zwei Tage vor Versammlungsdatum Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung vorlegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Anträge noch während der Mitgliederversammlung eingereicht werden; über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung.
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel online in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatraum. Reale Mitgliederversammlungen sind ebenfalls möglich. Hierbei kann das Stimmrecht in Schriftform wahrgenommen werden (Brief, Email).
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder von seinem/ihrer Stellvertreter/innen geleitet.
  • Über die Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für Satzungsänderungen bzw. zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % erforderlich.

§ 11 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in. Die Hinzuwahl eines Schriftführers/einer Schriftführerin sowie von Beisitzern/innen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter/in und dem Kassierer/der Kassiererin (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird für eine Amtszeit von 3 Jahren vom Vorstand benannt. Ihr obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 15 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bochum, 03.03.2019

 
 
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